Neue StPO ab 01.01.2024 – Wichtige Änderungen im Überblick

Im Rahmen der aktuellen Gesetzesänderung wurden gleich mehrere wichtige Punkte im Strafprozessrecht angepasst:

Haftrecht

  • Neu: Gemäss Art. 222 Abs. 1 StPO kann nur noch die beschuldigte Person gegen ablehnende Haftentscheide Beschwerde einlegen. Staatsanwaltschaften haben diese Möglichkeit nicht mehr.

Voraussetzungen für Untersuchungshaft

  • Haft wegen Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist bereits bei Verbrechen und schweren Vergehen möglich, jedoch nur bei „unmittelbar erheblicher“ Gefährdung.
  • Präventivhaft nach Art. 221 Abs. 1bis StPO kann ausnahmsweise angeordnet werden, wenn ein dringender Verdacht auf ein Verbrechen oder schweres Vergehen besteht, das die physische, psychische oder sexuelle Integrität schwer beeinträchtigt hat und eine ernsthafte und unmittelbare Wiederholungsgefahr besteht.

DNA-Profile

  • DNA-Profile dürfen jetzt nicht nur für laufende Verfahren, sondern auch zur Aufklärung früherer oder zukünftiger Taten abgenommen und verwendet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliege für Verbrechen oder Vergehen bestehen.
  • Die Tatsache, dass gegen die beschuldigte Person ein Strafverfahren hängig ist, reicht hierfür nicht aus.

Opferschutz

  • Opfer erhalten verbesserte unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, selbst wenn sie keine Partei im Verfahren sind.
  • Des Weiteren kann auf Antrag auch unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, um eine Strafklage durchzusetzen, wenn die notwendigen Mittel fehlen und die Klage erfolgversprechend ist. Früher war es notwendig, sich als Zivilkläger zu konstituieren, um den Anspruch auf unentgeltlich Rechtspflege durchzusetzen.

Strafbefehlsverfahren

  • Die Staatsanwaltschaft muss die beschuldigte Person im Strafbefehlsverfahren vernehmen, wenn eine Freiheitsstrafe droht.
  • Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehl ohne weitere Beweiserhebung über adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderungen bis CHF 30’000.- entscheiden.

Siegelungsverfahren

  • Die Frist für das Einreichen von Siegelungsgesuche beträgt nun neu 3 Tage.
  • Gerichtliche Entscheide müssen innerhalb von 10 Tagen erfolgen, Verhandlungen innerhalb von 30 Tagen nach Stellungnahme.
  • Das Gericht kann einen Sachverständigen hinzuziehen.

Bei Fragen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren helfen wir Ihnen gerne weiter.