Am 01.07.2024 tritt die Revision des Sexualstrafrechts in Kraft. Dabei gibt es mehrere Änderungen im Strafgesetzbuch (StGB):

Das Erfordernis des noch geltenden Rechts der Drohung, Nötigung oder Gewaltanwendung entfällt. Ab Mitte des Jahres ist dies also keine Voraussetzung mehr. Es gilt neu „Nein heisst Nein“. Für den Tatbestand der Vergewaltigung, des sexuellen Übergriffs oder der sexuellen Nötigung genügt es, sich über den geäusserten Willen des Opfers hinwegzusetzen. Das Opfer kann dies in Form von Gesten oder Worten äussern. Auch der Schockzustand, sog. Freezing, wird als Ablehnung erfasst, indem das Opfer vor Angst erstarrt und somit keine Möglichkeit hat, sich zu äussern oder zu wehren.

Der Tatbestand der Vergewaltigung wird zudem auf „alle beischlafsähnlichen Handlungen“ erweitert und neu geschlechterneutral formuliert. Damit wird erreicht, dass nun alle Personen jeglichen Geschlechts Opfer einer Vergewaltigung sein können. Gemäss noch gültiger Gesetzeslage können nur Personen weiblichen Geschlechts Opfer einer Vergewaltigung werden.

In den Artikeln über sexuelle Handlungen mit Kindern und sexuellen Handlung mit Abhängigen wird die Strafbefreiung gestrichen, wenn das Opfer mit dem/der Täter:in in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft lebt.

Zudem wird ein neuer Artikel 193a eingeführt, der die Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung unter Strafe stellt. Wer im Rahmen einer beruflichen oder organisierten außerberuflichen Tätigkeit im Gesundheitsbereich eine Person über den Charakter einer sexuellen Handlung täuscht oder ihren Irrtum ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Ein weiterer neuer Artikel 197a wird eingeführt, der das unbefugte Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten unter Strafe stellt. Wer ohne Zustimmung der erkennbaren Person einen nicht öffentlichen sexuellen Inhalt an eine Drittperson weiterleitet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.