Anpassungen im Stiftungsrecht per 01.01.2024
Einige Artikel des ZGB, worunter auch das Stiftungsrecht fällt, wurden per 01.01.2024 folgend angepasst:
Art. 84 Abs. 3 ZGB
- Neu besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen statutenwidrige oder gesetzeswidrige Handlungen und Unterlassungen von Stiftungsorganen bei der Aufsichtsbehörde zu machen.
- Zur Beschwerde legitimiert sind Begünstigter, Gläubiger, Stifter, Zustifter und die Stiftungsräte.
Art 86a ZGB
- Gemäss Art. 86a ZGB können sich Stifterinnen und Stifter bereits in der Stiftungsurkunde oder in ihrer Verfügung von Todes wegen allfällige spätere Änderungen der Organisation vorbehalten (Änderungsvorbehalt).
Art 86b ZGB
- Die bisher schwierig zu ändernde Stiftungsurkunde kann neu geändert werden, wenn es sich um unwesentliche Änderungen handelt, welche sachlich gerechtfertigt sind und keine Rechte Dritter beeinträchtigen.
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