FINTECH Kapitaleinzahlungskonto
Mit seiner Praxismitteilung 3/2023 vom 30. November 2023 bestätigt das Eidgenössische Handelsregisteramt (EHRA) die wohl herrschende Meinung, welche auch vom Staatssekretariat für internationale Finanzfragen gestützt (SIF) wird, das Gesellschaften, welche über eine sogenannte Fintech-Lizenz im Sinne von Art. 1b BankG verfügen, Kapitaleinzahlungskonto für Gründungen, Kapitalerhöhungen sowie Nachliberierungen eröffnen dürfen resp. solche Bestätigungen von den Handelsregisterämtern akzeptieret werden müssen:
„Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) teilt daher die Ansicht des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF), wonach auch bei Personen nach Art. 1b BankG Kapitaleinlagen nach Art. 633 Abs. 1 OR hinterlegt werden können.“