Aktien von Aktionäre, welche fünf Jahre nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR (das ist ab dem 31.10.2024) beim Gericht ihre Eintragung nicht verlangt haben, werden von Gesetztes wegen NICHTIG (art. 8 Abs. 1 UeB). Die Aktionäre verlieren ihre mit den Aktien verbundenen Rechte. Die nichtigen Aktien werde durch eigene Aktien der Gesellschaft ersetzt.

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